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Ausgewählte rechtliche Regelungen in Polen nach dem 1. Mai 2004

Nach dem 1 Mai 2004 sind für deutsche Unternehmen neue Möglichkeiten eröffnet, um in Polen zu investieren und mit Polen Geschäfte zu machen.
Viele gesetzliche Regelungen wurden an das EU-Recht angepasst und sind dadurch viel verständiger für EU-Bürger. Dank gemeinsames Wirtschaftsraum und wegfallen von Zollgrenzen ist der Waren- und Dienstleistungsverkehr vereinfacht und erleichtert worden. Für einige Gebiete gelten, sowohl in Polen als auch in der EU, Übergangsregelungen, die auch polnische Regierung eingeführt hat.
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beruht auf das Gegenseitigkeitsprinzip und der Erwerb von einigen Immobilien und Grundstücken wurde auch für bestimmte Zeit beschränkt. Dazu können die Unternehmen andere Mittel bevorzugen, die zu der Unternehmensentwicklung führen.

Aufenthalt

Der Aufenthalt der EU-Bürger in Polen wird mit dem Gesetz vom 27 Juli 2002 über Einreiseund Aufenthaltsbedingungen der EU-Bürger und ihrenFamilienmitgliedern auf dem Gebiet Polen bestimmt.
Um nach Polen einzureisen, benötigen die EU-Bürger einen gültigen
Ausweis. Es kann sowohl ein Personalausweis als auch ein Reisepass werden. Dauert der Aufenthalt auf dem Gebiet Polen von mehr als 3 Monate, brauchen die EU-Bürger eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn:

  • der Aufenthalt in Polen mit dem Arbeitnehmen, der Ausübung des Freien Berufes gewerblicher Tätigkeit auf dem Gebiet Polens für den Zeitraum von nicht weniger als 12 Monate verbunden ist
  • der Bewerber eine gültige Krankenversicherung und ausreichend Geldmittel, um seinen Aufenthalt in Polen zu finanzieren, besitzt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht bei diesen Personen erfordert, die bei der Ausübung des Freien Berufes, gewerblicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer wenigstens einmal in der Woche in ihre Heimat, in der sie ansässig sind, reisen.

Die Arbeitnehmer müssen zusätzlich eine Arbeitserlaubnis von lokalen Behörden bekommen um in Polen zu arbeiten. Diese Vorschriften wurden für diese EU-Ländern eingeführt, die sich nicht für polnische Arbeitnehmer vollständig geöffnet haben. Dazu gehört auch Deutschland, in dem die Übergangsregeln für Arbeitnehmer für 7 Jahre eingeführt worden sind.

Grund- und Immobilienerwerb.

Mit dem Gesetz von 20 Februar 2004 über Änderung des Gesetzes über Erwerb von Immobilien und Grundstücken durch Ausländer wurden für EU-Bürger die bisherigen Beschränkungen aufgehoben.
Ab dem 1 Mai 2004 benötigen die EU-Bürger und Unternehmer, außer Ausnahmen, keine Genehmigung von Ministerium für Innere Angelegenheiten.

Zu den Ausnahmen, die die Übergangsregelungen beinhalten und eine
Genehmigung von Ministerium für Innere Angelegenheiten benötigen, gehören:

  • Erwerb von Immobilien und Grundstücken, die als Landwirtschaft und Forstwirtschaft bezeichnet sind. Diese Regelung ist bis zu 12 Jahren nach Polens EU-Beitritt eingeführt.
  • Ein zweites Haus für den Zeitraum von 5 Jahren nach Polens EU-Beitritt.

Diese Ausnahmen gelten nicht für den Erwerb von Aktien und Anteilen in Gesellschaften, die als Inhaber von solchen Immobilien und Grundstücken auftreten.
Diese Regelungen sind konform mit dem EU-Vertrag, den Polen unterzeichnet hat.

Gewerbliche Tätigkeit

Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit ist in Polen frei und zugängig für alle Unternehmer.
Jeder Unternehmer kann sich in Polen ansiedeln und wird gleich wie die polnischen Unternehmer behandelt.
Nach der Änderung im Wirtschafts- und Handelsrecht wurden in
Polen die Erforderungen für alle Unternehmen geschafft, die gewerbliche Tätigkeit auszuüben in von ihm gewünschter Form.
Für die natürlichen Personen sind die Regelungen im Gesetz von 17.Dezember 1999 über gewerblicher Tätigkeit bestimmt und für die Gesellschaften im
Gesetz vom 15 September 2000 Gesellschaftsgesetzbuch.
Jedes Unternehmen, das sich in Polen registrieren lässt, wird als polnisches Unternehmen behandelt und hat Anspruch auf alle zugelassene steuerliche Erleichterungen und Förderprogramme. Auch die freien Berufe
können in Polen tätig werden, wenn die Qualifikationen und Diplome anerkannt werden und die Einigungsprüfungen bestanden werden.
Genauere Regelungen sind im Gesetz von 26 April 2001 über die Anerkennung von Qualifikationen der EU-Bürger in den reglementierten Berufen, als auch das Gesetz vom 10. Mai 2002 über die Bedingungen und Forderungen zur
Anerkennung von Qualifikationen, die mit der ausgeübter Tätigkeit oder zur Ausübung der Tätigkeit der EU-Bürger in Polen erforderlich sind.

Das betrifft so genannte reglementierte Berufe wie zB.

  • Rechtsanwalt
  • Notar
  • Steuerberater
  • Buchhalter
  • Reiseleiter, Reiseführer, Stadtführer
  • Medizinische Berufe (Arzt, Zahnarzt, Krankenschwerster)
  • Bauingenieur, Architekt

Um die gewerbliche Tätigkeit in diesen Berufen anzumelden, benötigt man speziellen Qualifikationsnachweis, Lizenz oder Nachweis der Eintragung auf die entsprechende Berufsliste.
Nach der Änderung des Devisenrechts können die Währungen bis zu 5000 € frei nach Polen ein- und ausgeführt werden. Die größeren Beiträge müssen an der Grenze gemeldet werden.
Auch in Gesetz über Bankwesen wurden die Möglichkeiten für Unternehmen und Bürgen eingeführt, Bankkonto in Polen zu eröffnen. Die Überweisung der Geldmitteln erfolg ohne Probleme und Genehmigungen.
Die Banken werben ihre Kunden mit neuen Produkten und zahlreichen Kredit- und Zahlkarten, die sie für Kunden zur Verfügung stellen.

Steuerliche Regelungen

Das polnische Steuersystem wird durch unterschiedliche gesetzliche Regeln bestimmt. Die fast 14 jähriges Zeitraum der steuerlichen Reformen hatte das heutige System für mehr Unternehmensfreundlichkeit besorgt.
Die steuerliche Belastung für einen Unternehmen betrifft vor allem solche Steuerarten wie:

  • Körperschaftsteuer
  • Einkommensteuer
  • Mehrwertsteuer
  • Akzisesteuer (entspricht dem deutschen Steuern wie: Mineralöl-, Kaffe-, Bier- Weinbrandsteuer)
  • Immobiliensteuer
  • LKW-Steuer

Die Unternehmen, je nach der Rechtsform, können entweder der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterliegen.
Das polnische Körperschaftsteuerrecht gilt für juristische Personen sowie für so
genannte Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. unselbständige Zweigniederlassungen der Kapitalgesellschaften), nicht jedoch für Gesellschaften GbR.
Die Vorschriften des Gesetzes erstrecken sich auf jegliches Einkommen des
Steuerpflichtigen, ausgenommen die im Gesetz genannten Einkünfte aus landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Tätigkeit, sowie aus Handlungen, die nicht Gegenstand eines rechtswirksamen Vertrages sein können. Der Steuersatz beträgt nach dem Art.19 des Gesetzes ab 2004 - 19%.

Die Rechtsgrundlage über die Einkommensteuer ist das Gesetz vom 26. Juli 1991 über Einkommensteuer natürlicher Personen (Dz. U. vom 1993 und dazu herausgegebene Verordnungen).
Steuersubjekt ist, nach dem Gesetz, eine natürliche Person, die Einkünfte aus einer oder mehreren der neun im Gesetz genannten Einkommensquellen erbringt, die dem Einkommensteuergesetz unterliegen.
Der Steuersatz richtet sich nach der Einkommensgröße und beträgt 19, 30 und 40%.
Um die Unternehmenstätigkeit steuerlich freundlicher zu führen, wurde ab 2004 in Polen eine Linearsteuer für alle Unternehmer eingeführt. Diese Steuer betrifft diese Unternehmen, die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb) nach dem Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 erbringen und diesem Steuerart unterliegen möchten.
Jeder Steuerpflichtiger kann nach dem Art. 9a des Gesetzes alleine entscheiden, ob er mit diesem Steuersatz von 19% nach dem Art. 30c besteuert sein möchte. Um Linearsteuer zu unterliegen, müssen die Unternehmen bis zum 20. Januar einen Antrag stellen, in dem die Form der Besteuerung für ein Kalenderjahr
bestimmet werden wird.
Die Mehrwertsteuer ist ab dem 1 Mai 2004 an die Regeln der 6. EU-Richtlinie angepasst. Der Regelsatz beträgt 22% und die ermäßigten Sätze – 7%, 3% und 0%.

Buchhaltung

Die Bestimmungen betreffende Buchhaltung in Polen sind im Gesetz vom 29 September 1994 über Buchhaltungswesen geregelt. Diese Betreffen besonders diese Unternehmen für die Bilanzierung und doppelte Buchführung verpflichtet sind. Laut dem Art. 2 Abs. 1 Punkt. 6 die ausländischen juristischen Personen, Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit und die ausländischen natürlichen Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit als Selbständige oder
mit Hilfe von Angestellten ausüben, sind verpflichtet die doppelte Buchhaltung zu führen.

Unternehmensförderung

Jede Art der Förderung in Polen muss den Grundsätzen und Regeln, die im Gesetz über die Bedingungen der Zulässigkeit und Kontrolle der öffentlichen Beihilfen für Unternehmen von 27 Juli 2002 (GBl -Dz. U Nr 141, Pos. 1177), kurz genannt Gesetz über öffentlichen Beihilfe enthalten sind, entsprechen. Das neue Gesetz stimmt mit den EU-Richtlinien zu und der größte Schwerpunkt betreffende Unterstützung wurde an den Mittelstand gelegt. Nach dem Gesetz darf die Beihilfe aus öffentlichen Mitteln nur dann gewährt und erteilt werden, wenn sie mit der Förderung von neuen Investitionsvorhaben und Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, die mit dieser neuen Investition in engen Zusammenhang stehen, verbunden ist.
Die von dem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen müssen mit den Vorschriften eng übereinstimmen. Die Förderung kann in drei von dem Gesetz festgelegten Ebenen erfolgen als:

  • regionale Förderung
  • Branchenförderung
  • horizontale Förderung

Das Gesetz über öffentlichen Beihilfen erlaubt zugelassene Formen der Unternehmensförderung anzuwenden wie:

  • Zuschüsse, steuerliche Befreiungen und Vergünstigungen
  • Kapitalzulagen für Unternehmen
  • vergünstigte Kredite, Dauerleihe
  • Bürgschaften und Garantien für Unternehmen oder für ihre Verpflichtungen
  • Steuerverpflichtungsunterlassung, Steueraussetzung , Einstellung der Steuerschuld
  • Einstellung oder Unterlassung einigen staatlichen rechtsöffentlichen Abgaben
  • Verkauf oder Pacht von den Sacheinlagen, Liegenschaften, die zu dem Staatsanlagen zählen.

Die heutige Förderung ist von verschiedenen Behörden verwaltet und hängt von dem Programm ab.
Außer Strukturfond, die vom Ministerium für Arbeit und Wirtschaft geleitet werden, laufen auch solche Programme wie:

  • PHARE – dieses Programm ist für KMU bestimmt
  • ISPA – für die Infrastrukturentwicklung
  • SAPARD – für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Gebieten und Infrastruktur in Dörfern
  • EQUAL – für die Beseitigung der Diskriminierung
  • URBAN – Städteentwicklung von mehr als 100 000 Einwohner
  • INTEREG III. – grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Wichtige Anschriften, die die Programme verwalten:

Ministerstwo Gospodarki i Pracy,
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
Pl. Trzech Krzyży 3/5,
00-507 Warszawa,
tel. (0-22) 693 50 00
e-mail: konkurencyjnosc@mg.gov.pl
www.mgpips.gov.pl

Polska Agencja Rozwoju Przedsiębiorczości,
Polnische Agentur für Unternehmensentwicklung
ul. Pańska 81/83
00-834 Warszawa,
tel.: (0-22) 432 80 80
fax. (0-22) 432 86 20
e-mail: biuro@parp.gov.pl
www.parp.gov.pl

Agencja Rozwoju Przemysłu S.A.
Agentur für Industrieentwicklung
ul. Domaniewska 41,
02 - 672 Warszawa,
tel.: (0-22) 46 03 615 (715)
www.arp.com.pl

Ministerstwo Nauki i Informatyzacji Ministerium für Bildung und Informatik
ul. Wspólna 1/3,
00-529 Warszawa,
tel.: (0-22) 529 27 18
www.mnii.gov.pl

Ministerstwo Środowiska Umweltministerium
ul. Wawelska 52/54,
00-922 Warszawa,
tel.: (0-22) 57 92 900
www.mos.gov.pl

Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej
Nationalfond für Umweltschutz und Wasserwirtschaft
ul. Konstruktorska 3a,
02-673 Warszawa,
tel.: (0-22) 849 00 79
www.nfosigw.gov.pl
Bearbeitet von: Dr. Izabella Ewa Cech

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